Vor diesem Hintergrund ist auch die Erwägung 6.6.1 zu lesen, wonach die Bildung von Benchmarking-Gruppen im Widerspruch zur Grundidee eines schweizweiten, möglichst breit abgestützten Betriebsvergleichs stehe, während die positive Selektionierung einzelner Leistungserbringer anhand bestimmter Kriterien zu vermeiden sei: Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich auch hier auf nur eine Leistungserbringerkategorie, nämlich diejenige der Spitäler. Wenn aus dieser einen Leistungserbringerkategorie eine nicht repräsentative Teilmenge ausgewählt wird, fehlt es an der Vergleichbarkeit zur Gesamtmenge der Leistungserbringer (der Spitäler).