5.6. Das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 201464 schliesslich befasst sich mit der korrekten Festlegung der (leistungsbezogenen) Pauschalen von Spitälern. Beurteilt wird die Ermittlung der Pauschalen innerhalb einer einzigen Leistungserbringerkategorie, nämlich der Leistungserbringerkategorie der Spitäler (Art. 35 Abs. 2 Bst. h KVG), nicht aber der Kategorie der Geburtshäuser (Art. 35 Abs. 2 Bst. i KVG). Dementsprechend hält das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 4.3 fest, die in Art. 49 Abs. 8 KVG vorgesehenen Betriebsvergleiche zwischen Spitälern hätten schweizweit zu erfolgen, wobei die Aussagekraft des Betriebsvergleichs steige, je grösser die