5.5.1. Aus dieser Gegenüberstellung geht hervor, dass den Leistungen von Akutspitälern zwar ein Kostengewicht von 0.444 (DRG P67C) und den Leistungen von Geburtshäusern ein Kostengewicht von 0.332 (DRG P60C) zugewiesen wird, sich jedoch nicht nur die Kostengewichte, sondern auch die jeweiligen Leistungsbeschriebe unterscheiden; so werden die Leistungen eines Akutspitals umschrieben mit «Neugeborenes, Aufnahmegewicht > 2499g mit anderem Problem, mehr als ein Belegungstag oder mit nicht signifikanter OR-Prozedur, mit best. Konstellation»;