39 Abs. 1 KVG und Art. 55a KVV) zwischen den Bewilligungsvoraussetzungen für Spitäler und Geburtshäuser; so muss ein Spital im medizinischen Bereich über eine ärztliche Leitung (Art. 42 Abs. 1 Bst. a SpVV) und über genügend und angemessen qualifiziertes Personal entsprechend dem Behandlungs- und Pflegebedarf der Patientinnen und Patienten (Art. 42 Abs. 1 Bst. b SpVV) verfügen, während ein Geburtshaus über eine Leitung durch Hebammen oder Entbindungspfleger (Art. 42 Abs. 2 Bst. a SpVV) sowie über genügend und angemessen qualifiziertes Personal entsprechend dem Behandlungs- und Pflegebedarf der Patientinnen (Art. 42 Abs. 2 Bst. b SpVV) verfügen muss.