Sodann unterscheidet Art. 25 KVG bei den von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abzugeltenden Leistungen zwischen Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden (Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG), und Leistungen, die den Aufenthalt bei Entbindung in einem Geburtshaus umfassen (Art. 25 Abs. 2 Bst. fbis KVG). Auch im SpVG58 und der SpVV59 fallen Spitäler und Geburtshäuser in zwei unterschiedliche Kategorien und werden in den massgebenden Bestimmungen jeweils separat benannt, vgl. etwa Art. 2 Abs. 1 Bst. a SpVG (Gegenstand), Art. 17 f. SpVG (Spital- und Geburtshausliste), Art. 49 SpVG