d. Vorkehrungen zur Einleitung von Massnahmen im medizinischen Notfall getroffen haben. Geburtshäuser müssen somit keine ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten, sondern lediglich eine ausreichende medizinische Betreuung durch eine Hebamme sicherstellen sowie Vorkehrungen zur Einleitung von Massnahmen im medizinischen Notfall getroffen haben (vgl. Art. 55a KVV i.V.m. Art. 39 KVG).