39 Abs. 1 KVG gelten zwar sinngemäss für Geburtshäuser (Art. 39 Abs. 3 KVG), jedoch präzisiert Art. 55a KVV die Zulassungsbedingungen für Geburtshäuser. Danach werden Geburtshäuser zugelassen, wenn sie: a. den Anforderungen nach Art 39 Abs. 1 Bst. b–e KVG entsprechen; b. ihren sachlichen Tätigkeitsbereich nach Art. 29 KVG festgelegt haben; c. eine ausreichende medizinische Betreuung durch eine Hebamme sicherstellen; d. Vorkehrungen zur Einleitung von Massnahmen im medizinischen Notfall getroffen haben.