Sodann unterscheiden sich die jeweiligen Zulassungsbedingungen, so sind Spitäler gemäss Art. 39 Abs. 1 KVG zugelassen, wenn sie ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten (Bst. a), über das erforderliche Fachpersonal verfügen (Bst. b), über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleisten (Bst. c), der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen (Bst.