ständige Betriebe; unabhängig von klinischen Institutionen, in denen eine frauengerechte Hebammengeburtshilfe praktiziert wird. Die geburtshilfliche Leitung der Geburtshäuser obliegt ausschliesslich der Verantwortung der Hebammen.56 5.3. Weiter unterscheiden die massgeblichen eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen konsequent zwischen (Akut)Spitälern und Geburtshäusern. Insbesondere fallen Spitäler in eine andere Kategorie von Leistungserbringern als Geburtshäuser (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. h und Bst. i KVG).