4.6.6.3. Die Preisbestimmung erfolgt nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG aufgrund eines Vergleichs mit anderen Spitälern, welche die versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Zur Ermittlung und Auswahl dieser als Referenz massgebenden Spitäler ist ein Fallkosten- Betriebsvergleich notwendig. Art. 49 Abs. 8 KVG verpflichtet den Bundesrat, in Zusammenarbeit mit 43 Müller/Schefer, a.a.O., S. 5 ff., m.w.H. 44 BVGE 2014/36 45 BVGE 2014/36, E. 3.1, m.w.H. 46 BVGE 2014/36, E. 3.3, m.w.H.