Darin liegt seine Bedeutung als Gleichbehandlungsgebot. Anderseits verlangt Art. 8 Abs. 1 BV auch in gewissem Masse, bestehenden Ungleichheiten durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der allgemeine Gleichheitssatz gilt in dieser Dimension als Gebot der Differenzierung. Jede Ungleichbehandlung resp. Gleichbehandlung muss sich sachlich begründen lassen. Bei jeder Ungleichbehandlung muss sachlich begründet werden, inwiefern mit Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse, die Gegenstand der Regelung sind, eine Differenzierung gerechtfertigt erscheint (Gleichbehandlungsgebot).42