4.6.3. Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV garantiert in allgemeiner Weise die Gleichbehandlung durch alle staatlichen Organe, sowohl im Rahmen der Rechtsetzung als auch der Rechtsanwendung. Geschützt werden sowohl Schweizer als auch Ausländer, natürliche wie auch juristische Personen. Der allgemeine Gleichheitssatz wirkt in zwei Richtungen, als Gebot der Gleichbehandlung und als Gebot der Differenzierung: Er fordert einerseits, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln. In relevanter Hinsicht gleiche Sachverhalte sind demnach rechtlich gleich zu behandeln. Darin liegt seine Bedeutung als Gleichbehandlungsgebot.