4.6.2. Vorliegend sind weder die richtige Anwendung der Tarifstruktur SwissDRG (Punkt 1 des unter 4.5.5 dargelegten Prüfprogramms) noch die Gewaltentrennung (Punkt 2 Prüfprogramm) strittig oder problematisch: So wurde die Tarifstruktur SwissDRG (Version 9.0) so angewendet wie vorgesehen, ebenfalls wurde der Delegationsrahmen eingehalten, indem die Tarifstruktur von der gesetzlich vorgesehenen und hierfür eingesetzten SwissDRG AG erlassen wurde (vgl. Art. 49 Abs. 2 KVG). Fraglich ist jedoch, ob die Tarifstruktur SwissDRG selbst widerrechtlich ist, weil sie übergeordnetem Recht widerspricht.