4.6 Rechtsgleichheitsgebot, Willkürverbot, Festlegung der Fallpauschalen 4.6.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der geltende SwissDRG-Fallpauschalenkatalog verstosse mit seiner kategorischen Unterteilung der Leistungen von Geburtshäusern und Spitäler gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit und gegen den in Art. 49 KVG festgelegten Grundsatz, wonach die Fallpauschalen leistungsbezogen zu sein und auf einheitlichen Strukturen zu beruhen hätten.