4.5.3. Gemäss Art. 190 BV36 sind Bundesgesetze, nicht aber (Bundes-)Verordnungen für die rechtsanwendenden Behörden massgebend. Wird anlässlich der vorfrageweisen Überprüfung einer Bundesverordnung deren Verfassungswidrigkeit festgestellt, besteht folglich kein Anwendungsgebot. Dieser Grundsatz unterliegt jedoch einer bedeutenden Ausnahme: Übernimmt eine (unselbständige) Verordnung lediglich eine Regelung, die bereits im übergeordneten Bundesgesetz angelegt ist, erstreckt sich das Anwendungsgebot des Bundesgesetzes auch auf die darauf gestützte Verordnung. Diese muss folglich auch bei Verfassungswidrigkeit angewendet werden.37