4.5.2. Bei der konkreten Normenkontrolle bildet nicht der Erlass selbst das Anfechtungsobjekt, sondern ein konkreter Rechtsanwendungsakt (typischerweise eine Verfügung bzw. ein Entscheid). Anlässlich der Anfechtung des Rechtsanwendungsakts wird neben oder anstelle der Hauptfrage, ob der Rechtsanwendungsakt rechtmässig ist, die Vorfrage aufgeworfen, ob die Norm, auf die sich dieser Rechtsanwendungsakt stützt, nicht ihrerseits gegen höherrangiges Recht verstösst.