Die entsprechenden autonomen Erlasse bedürfen regelmässig der Genehmigung durch die Regierung oder eine Behörde der Zentralverwaltung. Auch an Private, die mit der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben betraut sind, können ‒ unter Einhaltung der Delegationsvoraussetzungen ‒ Rechtsetzungsbefugnisse übertragen werden. Ohne eine solche Kompetenzübertragung fehlt es generell-abstrakten Regelwerken von Privaten an der Hoheitlichkeit und damit am Erlasscharakter. Die rechtsetzenden Erlasse der dezentralen und privaten Verwaltungsträger können unterschiedliche Bezeichnungen tragen («Reglement», «Statuten», «Verordnung» etc.). Sie haben den Rang von Verordnungen.28