4.4.2. Träger und Einheiten der dezentralen Verwaltung können im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen Aufgaben durch Gesetz (oder Verfassung) mit Autonomie ausgestattet und zum Erlass von rechtsetzenden Bestimmungen ermächtigt oder sogar verpflichtet werden. Die Delegation bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Ob und inwieweit Rechtsetzungskompetenzen delegiert worden sind, ist daher durch Auslegung des jeweiligen Sachgesetzes zu ermitteln. Die entsprechenden autonomen Erlasse bedürfen regelmässig der Genehmigung durch die Regierung oder eine Behörde der Zentralverwaltung.