doch nicht der Tarifvertrag an sich, sondern die Tarifstruktur als Bestandteil ebendieses Tarifvertrags in Frage.21 Da die Tarifstruktur nicht ausgehandelt, sondern von einer eingesetzten Organisation (SwissDRG AG) erarbeitet und vom Bundesrat genehmigt wird (Art. 49 Abs. 2 KVG), fällt das Element der gegenseitig übereinstimmenden Willenserklärung weg; die Tarifstruktur kann somit kein öffentlichrechtlicher Vertrag sein. Vielmehr ist die Tarifstruktur ein hoheitlicher Akt.