Der verwaltungsrechtliche Vertrag ist die auf übereinstimmenden Willenserklärungen von zwei oder mehreren Rechtssubjekten beruhende Vereinbarung, welche die Regelung einer konkreten verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung, vor allem im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, zum Gegenstand hat. Der verwaltungsrechtliche Vertrag zeichnet sich durch seine Zweiseitigkeit aus, d.h. er beruht auf der Zustimmung der beteiligten Gemeinwesen und Privaten zur ausgehandelten Regelung und begründet gegenseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.19 Tarifverträge sind öffentlich-rechtliche Verträge mit Genehmigungsvorbehalt.20 Vorliegend steht je-