Dass Regierungsrat Pierre Alain Schnegg Verwaltungsratsmitglied der eingesetzten Organisation sei, ändere daran nichts. Die Beschwerdeführerin nenne zudem keine Bestimmungen, wonach Regierungsrat Pierre Alain Schnegg in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied der SwissDRG AG eine Mitverantwortung dergestalt treffe, dass er von einer beschlossenen und vom Bundesrat als gesetzeskonform genehmigte Tarifstruktur abweichen müsse. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 KVG und KVV12