Art. 66 Abs. 3 KV11 dürften nur die Justizbehörden kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht widersprächen, nicht anwenden. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gelte dies ebenso für die Prüfung von Bundesrecht. Die Vorinstanz als reine Verwaltungsbehörde ohne Justizbefugnis sei somit nicht zuständig für die Festsetzung oder Prüfung der Tarifstruktur. Dass Regierungsrat Pierre Alain Schnegg Verwaltungsratsmitglied der eingesetzten Organisation sei, ändere daran nichts.