Die SwissDRG AG habe dieses Begehren am 7. Oktober 2020 abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass Geburtshäuser in eine andere Leistungserbringerkategorie als Spitäler fallen und folglich einem anderen Kostengewicht zugeordnet würden. Damit vertrete sie eine Haltung, die der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zuwiderlaufe. 3.3 In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 13. Juli 2021 ergänzt die Vorinstanz, letztlich gehe es darum, ob die Tarifstruktur Art. 49 Abs. 2 KVG und somit dem Bundesrecht entspreche. Gemäss