Die SwissDRG AG verfüge über keine hoheitlichen Befugnisse, weshalb die Entscheide ihres Verwaltungsrats keiner verwaltungsgerichtlichen Rechtsüberprüfung unterlägen. Die Beschwerdeführerin habe – wie von der Vorinstanz vorgeschlagen – im September 2020 die SwissDRG AG angeschrieben und ihr das Begehren unterbreitet, es sei die strukturelle Unterteilung des Fallpauschalenkatalogs in einen Teil a) Akutspitäler und b) Geburtshäuser aufzuheben und künftig ein einheitlicher Katalog ohne kategorische Unterscheidung der Leistungserbringer zu führen.