Als betroffene Leistungserbringerin habe die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel, um die Widerrechtlichkeit dieser Tarifstruktur, sei es ein bundesrätlicher Erlass oder Realakt, gerichtlich zu rügen. Die SwissDRG AG verfüge über keine hoheitlichen Befugnisse, weshalb die Entscheide ihres Verwaltungsrats keiner verwaltungsgerichtlichen Rechtsüberprüfung unterlägen.