Die Tatsache, dass der SwissDRG-Fallpauschalenkatalog die Höhe der Abgeltung für die fototherapeutische Behandlung eines Neugeborenen von der Eigenschaft des Leistungsbringers und nicht von der Qualität der Leistung abhängig mache, verstosse gegen die Zielsetzung der geltenden Spitalfinanzierung. Es widerspreche dem Prinzip der betriebswirtschaftlichen Logik wie auch der Gerechtigkeit, dass ein Geburtshaus für eine in Qualität und Aufwand identische Leistung rund CHF 1'000 weniger erhalte als ein Spital: Geburtshaus: P60C = (Kostengewicht 0.332 x CHF 9'770) = CHF 3'243.65 Spital: P67C = (Kostengewicht 0.444 x CHF 9'770) = CHF 4'337.90