10 einer unterschiedlichen DRG zugewiesen würden. Die im SwissDRG-Fallpauschalenkatalog vorgenommene Kategorisierung, welche den Geburtshäusern den Zugang zur leistungsbezogenen Abrechnung verunmögliche, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Das System der einheitlichen Tarifstruktur eröffne grundsätzlich die Möglichkeit von Betriebsvergleichen über die Grenzen der Spitalkategorien hinaus (BVGE 2014/36 E. 3.8). Die Bildung von Benchmarking- Gruppen stehe im Widerspruch zur Grundidee eines schweizweiten, möglichst breit abgestützten Betriebsvergleichs (BVGE 2014/36 E. 4.3 und 6.6.1).