3.2 Mit Beschwerde vom 4. Juni 2021 bringt die Beschwerdeführerin vor, der geltende Swiss- DRG Fallpauschalenkatalog verstosse mit seiner kategorischen Unterteilung der Leistungen von Geburtshäusern und Spitälern gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit und gegen den in Art. 49 KVG festgelegten Grundsatz, wonach die Fallpauschalen leistungsbezogen zu sein und auf einheitlichen Strukturen zu beruhen hätten. Geburtshäuser seien in Art. 41 Abs. 1bis und 1ter KVG als stationäre Leistungserbringer definiert. Die Bestimmungen über die Spitäler würden sinngemäss für Geburtshäuser gelten. Im Gesetz sei in tariflicher Sicht keine kategorische Abgrenzung von den Spitälern vorgesehen.