Die national gültigen Regelwerke würden durch die (von den Tarifpartnern und Kantonen für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Fallpauschalen eingesetzte) SwissDRG AG erarbeitet (vgl. Art. 49 Abs. 2 KVG) und vom Bundesrat genehmigt. Das Spitalamt wende im vorliegenden Fall geltendes Recht an und könne sich nicht darüber hinwegsetzen. Um eine allfällige Preisdifferenzierung zu eliminieren, bestehe die Möglichkeit eines Antrags bei der SwissDRG AG auf Anpassung des Fallpauschalenkatalogs.