Gemäss dem zum Zeitpunkt der Fallabschlüsse gültigen Fallpauschalenkatalog «SwissDRG» Version 9.0 seien für Geburtshäuser ausschliesslich die DRGs gemäss Teil b) des Fallpauschalenkatalogs codier- und anwendbar. Die DRG P67C finde sich jedoch in Teil a), welcher ausschliesslich für Akutspitäler gelte. Für Geburtshäuser sei die DRG P67C nicht anwendbar. Daher vergüte der Kanton nach Art. 49a KVG lediglich jenen Anteil, der aus der Anwendung der für Geburtshäuser geltenden DRG resultiere.