3.1 In der Verfügung vom 3. Mai 2021 macht die Vorinstanz geltend, für die Vergütungen der stationären Behandlungen einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Geburtshaus würden gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG9 Pauschalen zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Diese Pauschalen seien leistungsbezogen und würden auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen beruhen. Für den Bereich der Akutsomatik gälten die Vorgaben des entsprechenden Fallpauschalenkatalogs der SwissDRG AG. Im Übrigen regle der Leistungsvertrag 202010 zwischen der Beschwerdeführerin und der GSI die Rechtsgrundlagen und das Verfahren.