8. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung nicht bei, weshalb das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) leitete,3 die Beschwerde zur Verbesserung an die Beschwerdeführerin zurückwies. 9. Nach fristgemässer Verbesserung der Beschwerde holte das Rechtsamt die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 13. Juli 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.