2. Es seien die vom A.___ erbrachten fototherapeutischen Behandlungen eines Neugeborenen zu denselben Ansätzen zu vergüten, wie sie für alle anderen Leistungserbringer im Kanton Bern, die diese Behandlung durchführen, gelten. Die Rechnungen Nr. 62763 und Nr. 62558, sowie alle folgenden Rechnungen für Fototherapie beim Kind, sind mit der versehenen bzw. mit einer gleichwertigen Codierung zu begleichen.