2. Die A.___ kann dem Spitalamt neue Rechnungen für diese beiden stationären Behandlungen im Sinne der vorstehenden Begründung zur erneuten Prüfung übermitteln. 7. Diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 4. Juni 2021 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) angefochten. Sie beantragt was folgt: 1. Es sei die Verfügung des Spitalamts betreffend die Zurückweisung der Rechnungen Nr. 62763 und Nr. 62558 aufzuheben.