5. Mit E-Mail vom 15. März 2021 verlangte die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung. Sie brachte im Wesentlichen vor, zwei verschiedene Fallpauschalenkataloge würden Bundesrecht verletzen und müssten daher aufgehoben werden. Die SwissDRG AG habe eine Aufhebung der beiden Fallpauschalenkataloge abgelehnt. Leider könne sie diese Entscheide nicht anfechten.