4. Mit E-Mail vom 8. März 2021 antwortete das SPA, die abrechenbaren DRGs für die Geburtshäuser seien im Fallpauschalenkatalog der SwissDRG AG2 abschliessend definiert. Die DRG P67C sei in einem Spital, nicht aber einem Geburtshaus abrechenbar. Das SPA habe diesbezüglich keinen Handlungsspielraum, rate aber der Beschwerdeführerin zu einem entsprechenden Änderungsantrag an die SwissDRG AG.