3. Mit E-Mail vom 23. Februar 2021 bat die Beschwerdeführerin das SPA, zu begründen, weshalb ein Geburtshaus die fragliche Leistung (Fototherapie), obschon in Qualität und Aufwand identisch mit jener eines Spitals, nicht mit der Codierung P67C, sondern lediglich mit der Codierung P60C in Rechnung stellen könne. P60C sehe ein Kostengewicht von 0.332 und P67C ein Kostengewicht von 0.444 vor. Durch die unterschiedliche Gewichtung falle die Vergütung für die Beschwerdeführerin um rund CHF 1'000.00 niedriger aus als für ein Spital. Die Preisdifferenzierung für identische Leistungen sei nicht nachvollziehbar, diskriminierend und rechtsungleich.