3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1'200.00, werden der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 5. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ B.___, z. Hd. der Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion