Vorliegend unterliegt die Vorinstanz vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin ohnehin nicht kostenpflichtig. Ein amtlicher Anwalt bzw. eine amtliche Anwältin wurden nicht beigeordnet (vgl. auch Erwägung 7.4 hievor), weswegen auch nicht über dessen/deren Entschädigung zu befinden ist. Mangels entsprechendem Rechtschutzinteresse ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 50 von Büren, in: Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 111 N. 8 ff.