und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Wer die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann, wird zunächst von den Kostenpflichten befreit. Kostenpflicht im Sinne von Art. 111 Abs. 1 ist die Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten. Parteikosten werden von der Befreiung nicht erfasst.50 Die Anwältin oder der Anwalt wird bei amtlicher Beiordnung nach den besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung entschädigt (Art. 112 Abs. 1 VRPG).