Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 111 Abs. 1 Bst. a VRPG) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen 47 BVR 2020 S. 482 E. 4.2 bis 4.6 48 BVR 2020 S. 487 E. 5.1 f. 49 Beschwerde vom 28. Mai 2021, Ziff. 3