Vorliegend war die Übernahme der Umzugs- und Reinigungskosten streitig. Zu beantworten war damit eine klar umrissene Rechtsfrage, zudem erforderte die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts keine nennenswerte Mitwirkung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertreterin. Der Arbeitsaufwand lag damit im Rahmen dessen, was zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten zumutbar ist. Es handelt sich mithin weder um eine besonders komplexe Angelegenheit noch um ein aufwendiges Verfahren. Daher ist keine Billigkeitsentschädigung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 VRPG zu sprechen. 7.7 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.49