Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird die Parteientschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG jedoch nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwendige Verfahren beschränkt. War die Angelegenheit nicht besonders komplex und überstieg der gerechtfertigte Arbeitsaufwand nicht den Rahmen dessen, was der Partei zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten zugemutet werden kann, wird keine Entschädigung zugesprochen. Diese Grundsätze gelten namentlich auch in sozialhilferechtlichen Beschwerdeverfahren.48