obsiegende Partei bei nichtanwaltlicher Vertretung keinen Anspruch auf Parteikostenersatz im Sinne von Art. 104 Abs. 1 VRPG hat.47 Vorliegend wird die Beschwerdeführerin nicht von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin mit Eintrag im kantonalen Anwaltsregister vertreten. Die Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf Art. 104 Abs. 1 VRPG nicht parteikostenberechtigt. 7.6 Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführerin eine Billigkeitsentschädigung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 VRPG zugesprochen werden kann.