Zwar hat es in zwei sozialhilferechtlichen Fällen, in denen die obsiegenden Parteien durch einen bei der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not angestellten Juristen (lic.iur., ohne Anwaltspatent) vertreten waren, Parteikostenersatz zugesprochen; die Voraussetzung der berufsmässigen Parteivertretung hat es dabei jedoch nicht näher geprüft.44 Diese Urteile sind daher nicht praxisbildend.45 Was unter «berufsmässiger Parteivertretung» im Sinn von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 VRPG zu verstehen ist, muss daher durch Auslegung ermittelt werden. 46 Die Auslegung des Begriffs «berufsmässigen Parteivertretung» des Verwaltungsgerichts führt zum Schluss, dass die