Ein Parteikostenersatz nach Art. 104 Abs. 1 VRPG setzt weiter voraus, dass die Kosten aus einer «berufsmässigen Parteivertretung» stammen. Bisher hat das Verwaltungsgericht darunter die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt verstanden, Ausnahmen aber nicht von vornherein ausgeschlossen.43 Ob auch eine nichtanwaltlich vertretene Partei Anspruch auf Parteikostenersatz hat, musste das Gericht aber bislang soweit ersichtlich noch nie entscheiden. Zwar hat es in zwei sozialhilferechtlichen Fällen, in denen die obsiegenden Parteien durch einen bei der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not angestellten Juristen (lic.iur.