Solche Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter können nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung 41 gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV als amtliche Anwältin oder amtlicher Anwalt eingesetzt werden und Anspruch auf eine amtliche Entschädigung geltend machen. Es wäre mit erheblichen Wertungswidersprüchen verbunden, wenn im Obsiegensfall bei solchen Vertretungsverhältnissen mangels Entgeltlichkeit kein Anspruch auf Parteikostenersatz bestünde. Das Verwaltungsgericht hat deshalb in besagtem Leitentscheid einer Partei in einem sozialhilferechtlichen Verfahren Parteikostenersatz für die unentgeltliche Vertretung durch eine Anwältin der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not zugesprochen.42