Von diesem Konzept des Aufwandersatzes ist das Verwaltungsgericht bislang nur in einer spezifischen Konstellation abgewichen: Mit VGE 2011/215 vom 20. Januar 2012 39 hat es unter Berücksichtigung der Praxis im Sozialversicherungsrecht entschieden, dass eine obsiegende Partei unbesehen der Entgeltlichkeit des Vertretungsverhältnisses parteikostenberechtigt ist, wenn sie sich durch eine Anwältin vertreten lässt, die für eine anerkannte gemeinnützige Organisation im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BGFA40 tätig und gestützt auf diese Vorschrift im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist.