Der Parteikostenersatz im Sinn von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 VRPG entschädigt die vertretene Partei für einen «anfallenden Aufwand» und setzt damit grundsätzlich ein entgeltliches Vertretungsverhältnis voraus. Von diesem Konzept des Aufwandersatzes ist das Verwaltungsgericht bislang nur in einer spezifischen Konstellation abgewichen: