die Frage, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit nichtanwaltlichen Vertretungsverhältnissen zu Parteikostenersatz berechtigen, wird nicht geregelt. Zwar wollte der bernische Gesetzgeber das Sozialhilfeverfahren teilweise an das sozialversicherungsrechtliche Verfahren angleichen, indem er für die Prozessvertretung auch nicht patentierte Personen zulässt und das Verfahren für grundsätzlich kostenlos erklärt. Eine Angleichung an die im Vergleich zum kantonalen Recht weiter gefassten sozialversicherungsrechtlichen Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Parteikostenersatz, wie sie namentlich in Art. 61 Bst. g ATSG37 enthalten sind, hat er jedoch nicht vorgenommen. 38 Aufgrund